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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: 5 StR 12/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StGB § 21
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 12/99

vom

3. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. September 1998, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.

Das sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, die durch Rückrechnung aufgrund einer verhältnismäßig zeitnah entnommenen Blutprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration habe beim Angeklagten zur Tatzeit maximal 3,48 Promille betragen. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht gleichwohl verneint. Zwar lasse der festgestellte Blutalkoholwert "normalerweise" auf eine hochgradige alkoholische Beeinflussung schließen. Der Angeklagte sei jedoch alkoholgewohnt. Dementsprechend habe sich bei ihm eine erhebliche Toleranz herausgebildet, die mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten während der Tathandlungen zusammenpasse. So habe er nach Aussagen des Geschädigten und der - ebenfalls angetrunkenen - Mitangeklagten weder Sprach- noch Gehstörungen gezeigt und sei sogar in der Lage gewesen, eine EC-Karte in einen Kontoauszugsdrucker zu stecken. Sein zielgerichtetes und gesteuertes Verhalten, verbunden mit einer voll erhaltenen Erinnerung - vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücken in bezug auf die eigentliche Raubhandlung seien als Schutzbehauptung zu werten - ließen auf eine hohe Toleranzschwelle schließen.

Diese Erwägungen tragen den Ausschluß einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht. Auch wenn es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz gibt, nach dem allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein wird, so hat der Wert doch insoweit Bedeutung als er ein gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist (BGHSt 43, 67 ff.). Als daneben zu beachtende psychodiagnostische Beurteilungskriterien sind nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die aussagekräftige Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz erheblicher Alkoholisierung erhalten geblieben ist (BGH NStZ 1997, 592). Den vom Landgericht herangezogenen Umständen kommt angesichts einer festgestellten Blutalkoholkonzentration, bei der bei einem nicht an Alkohol gewöhnten Täter regelmäßig ein Vollrausch in Betracht zu ziehen wäre, weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Landgericht die Aussagekraft von Alkoholgewöhnung, Erinnerungsfähigkeit und Motorik überbewertet hat (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34).

Ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat infolge seiner Alkoholisierung erheblich vermindert war oder dies zumindest nicht auszuschließen ist (§ 21 StGB), bedarf daher erneuter Prüfung.

Ende der Entscheidung

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