Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 5 StR 120/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revisionen als Verstoß gegen das Beweisantragsrecht die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung von Mitarbeitern der Firma A AG beanstanden, scheitern die Rügen bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im Revisionsvorbringen wird die Angabe konkret bezeichneter Beweismittel in den Anträgen nicht belegt (vgl. BGHSt 40, 3, 5 ff.). Die erforderliche Angabe ladungsfähiger Anschriften der Zeugen oder auch nur deren unmittelbarer Auffindbarkeit durch das Gericht wird durch eine nicht weiter belegte Bezugnahme auf angebliche Gerichtskundigkeit nicht ersetzt. Als Aufklärungsrügen müßten die Beanstandungen unter demselben Gesichtspunkt unvollständigen Rügevorbringens scheitern (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).
Zu den nachgereichten Schriftsätzen des Angeklagten S vom 14. und 27. April 2003 ist lediglich anzumerken, daß das Revisionsgericht im Rahmen der Sachprüfung auf den Inhalt des Urteils beschränkt ist und weder die Urteilsgründe mit dem Akteninhalt abgleicht noch Gang und Ergebnis der Hauptverhandlung rekonstruiert (vgl. nur BGHSt 35, 238, 241).
Der Senat schließt aus, daß eine Erörterung der Herkunft der Kopien von Personalpapieren zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte. Das Landgericht hat sie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als von der Maklerfirma stammend betrachtet. Nachdem es aber deren Mitarbeiter als verdächtig ansah, zur Erlangung von Provisionen ihres Unternehmens an der Täuschung der Versicherung mitgewirkt zu haben (UA S. 36 - 38; 42), ergäbe sich für die Bewertung des hier vorliegenden auch fremdnützigen Betruges (vgl. BGH, Urt. vom 10. Oktober 1996 - 5 StR 634/95) nichts für die Angeklagten Günstiges.
Die Annahme von Tatmehrheit ist nach den tatsächlichen Feststellungen mindestens vertretbar. Im übrigen könnte eine Umstellung auf Tateinheit am Schuldumfang und am Sanktionsergebnis nichts ändern.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.