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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.2003
Aktenzeichen: 5 StR 121/03
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 370
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 121/03

vom 28. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2003, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Juli 2002 werden verworfen.

Die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, in der Zeit von Januar 1989 bis November 1990 als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung Eingangsabgaben hinterzogen zu haben. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten Geschäftsführer der A GmbH, die sich mit der Ein- und Ausfuhr von Agrarprodukten befaßte und sich bis zum Ende der 80er Jahre zu einem der größten deutschen Transportunternehmen für Lebendvieh entwickelt hatte. Die A , die mit bis zu 15 Subunternehmen zusammenarbeitete, wickelte in den Jahren 1989 bis 1990 mindestens 2.000 solcher Lebendviehtransporte ab. In 48 Fällen wurden die Rinder, die im externen Versandverfahren (T1) von Polen nach Spanien transportiert wurden, zollrechtlich nicht erfaßt. In neun dieser Fälle wurde dies nachweislich dadurch bewirkt, daß mit gefälschten Stempeln auf den T1-Formularen eine Gestellung der Tiere beim Zollamt Barcelona vorgetäuscht wurde.

Nach Überzeugung des Landgerichts kam es zwar jedenfalls in den neun Fällen, möglicherweise auch in den übrigen 39 Fällen, objektiv zu einer Hinterziehung der Eingangsabgaben; es habe sich jedoch nicht nachweisen lassen, daß die Angeklagten bewußt an den Hinterziehungshandlungen mitgewirkt hätten.

Soweit in einem weiteren Fall (Fall 49) allein dem Angeklagten O B zur Last lag, bei einem Transport für die Firma F in die Niederlande Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben, konnte das Landgericht ebenfalls keine Feststellungen treffen, die eine Bösgläubigkeit dieses Angeklagten begründet hätten.

II.

Das landgerichtliche Urteil hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen sichere Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind (ständige Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580 m.w.N.).

2. Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Die Beweiswürdigung enthält eine sorgfältige und umfassende Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagten sprechenden Indizien.

a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob bereits das Entladen ohne zollrechtliche Aufsicht eine Hinterziehungshandlung im Sinne des § 370 AO darstellt. Das Landgericht hat nämlich insoweit nicht festgestellt, daß die Abladung ohne Beteiligung eines Zollbeamten mit Wissen der Angeklagten stattgefunden hat. Deshalb würde es jedenfalls aus diesem Grunde an einer vorsätzlichen Beteiligung der Angeklagten hinsichtlich der Hinterziehung von Eingangsabgaben fehlen.

b) Die einzelnen Anweisungen der Angeklagten an die Fahrer hat die Strafkammer ausgiebig erörtert. Selbst wenn in einzelnen Fällen die angegebenen spanischen Zollstellen nicht mit den späteren Entladestellen übereingestimmt haben sollten, zwingt dies nicht zu dem Schluß auf einen Hinterziehungsvorsatz der Angeklagten. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß schon aus veterinärmedizinischen Gründen das Anfahren einer anderen Zollstelle veranlaßt gewesen sein könnte, um für das Lebendvieh die Wartezeiten beim Abladen zu verkürzen. Im übrigen müssen die verdachtsbegründenden Weisungen vor dem Hintergrund des Zahlenverhältnisses gesehen werden. Nur in weniger als 1 % der durchgeführten Lebendtransporte haben sich überhaupt Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der zollrechtlichen Behandlung des Frachtguts gefunden. Dies relativiert aber schon für sich genommen das Gewicht dieser Verdachtsmomente.

c) Das Landgericht hat auch die gebotene Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2) vorgenommen. Ohne allerdings diesen Begriff ausdrücklich zu verwenden, sind in den Urteilsgründen die be- und entlastenden Umstände aufgezählt und zueinander in Beziehung gesetzt worden. Dabei schließt der Senat aus, daß der - ersichtlich als Hilfsbegründung gedachten - Erwägung, kein vorsätzlich handelnder Angeklagter bewahre die ihn belastenden Unterlagen umfassend auf, innerhalb der Beweiswürdigung überhaupt Gewicht zugekommen ist.

Ende der Entscheidung

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