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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2006
Aktenzeichen: 5 StR 121/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten (§ 356a StPO), das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 25. April 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör oder sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2006 - 1 StR 2/06 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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