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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: 5 StR 122/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 64 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. November 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Seine Revision führt jedoch im Rechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht geprüft. Dies hätte sich aber im vorliegenden Fall aufgedrängt, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen seit 1992 - mit Unterbrechungen - in erheblichem Umfang Drogen zu sich nahm. Innerhalb des letzten Jahres vor seiner Verhaftung hat er den Konsum von Crystal, Ecstasy und Kokain noch verstärkt. Die ausgeurteilten Taten dienten - jedenfalls teilweise - auch dem Erwerb von Rauschgift zur Befriedigung seiner Sucht. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht erörtern müssen, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB besteht (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1). Eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (vgl. BVerfGE 91, 1) besteht auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts jedenfalls. Der Umstand, daß sich der Angeklagte schon in der Untersuchungshaft um einen Therapieplatz bemüht hat, kann für seine Bereitschaft sprechen, sich einer Drogentherapie zu unterziehen.
Der Erörterungsmangel nötigt im vorliegenden Falle zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß dadurch auch die Strafzumessung beeinflußt wurde. Der neue Tatrichter wird eingehend zu prüfen haben, ob angesichts des Gewichts der angeführten Milderungsgründe bei dem Angeklagten jeweils von dem Strafrahmen eines minder schweren Falles auszugehen sein wird (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1 bis 4).
Ende der Entscheidung
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