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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: 5 StR 122/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 122/06 (alt: 5 StR 256/05)
vom 25. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen :
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09. November 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tatbestand:
Das Schreiben des Angeklagten vom 18. April 2006 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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