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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: 5 StR 122/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 122/06 (alt: 5 StR 256/05)

vom 25. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen :

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09. November 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tatbestand:

Das Schreiben des Angeklagten vom 18. April 2006 hat vorgelegen.



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