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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 5 StR 123/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwalt B als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 2000 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie hat auch zum Strafausspruch keinen Erfolg.
Der festgestellte fortgesetzte, teils massive sexuelle Mißbrauch der Tochter des Angeklagten über einen Gesamtzeitraum von wenigstens eineinhalb Jahren begründete, ohne daß es hierfür näherer konkreterer Feststellungen bedurft hätte, zweifelsfrei aufgrund seiner Dauer, seiner Intensität und seiner Begleitumstände eine über die notwendigen Folgen einer einzigen derartigen Tat hinausgehende beträchtliche konkrete Gefährdung für die ungestörte Sexualentwicklung der Geschädigten. Dies konnte bei der Gesamtstrafbemessung, aber auch bei der Strafzumessung für jede einzelne Straftat der Serie schärfend berücksichtigt werden. Der Senat verneint daher für die vom Generalbundesanwalt in seinem Aufhebungsantrag beanstandeten strafschärfenden Erwägungen sowohl einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB als auch eine Anlastung nicht sicher festgestellter Tatfolgen. Soweit in Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs ähnliche Wendungen tragend beanstandet wurden, sind, soweit ersichtlich, nicht entsprechend gelagerte Tatserien Grundlage für die beanstandete strafschärfende Würdigung gewesen oder war letztlich - anders als hier - eine auffallend gewichtige Sanktionierung Anlaß für die Aufhebung. Auch sonst liegen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Strafzumessung vor.
Ende der Entscheidung
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