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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 5 StR 126/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 306 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2006 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Hinsichtlich des vom Angeklagten angefochtenen Bewährungsbeschlusses kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO). Eine solche Gesetzwidrigkeit ist aber weder dem nicht begründeten Rechtsmittel zu entnehmen noch sonst ersichtlich (vgl. § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ein Abhilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO war unter diesen Umständen nicht unerlässlich (vgl. BGHSt 34, 392 f.).
Ende der Entscheidung
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