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StPO § 349 Abs. 2 |
vom
15. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten B und V gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. April 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten V gegen die Kostenentscheidung in dem genannten Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Nachdem die Nebenkläger durch Schriftsatz von Rechtsanwältin S vom 17. März 1999 erklärt haben, daß ihr durch Schriftsatz vom 3. Juni 1998 eingelegtes Rechtsmittel gegen das genannte Urteil nicht als Revision, sondern als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu verstehen sei, ist zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht Brandenburg berufen (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1 und 3).
Ende der Entscheidung
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