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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2004
Aktenzeichen: 5 StR 129/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. April 2004 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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