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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 5 StR 130/02
Rechtsgebiete: BtMG, StPO, StGB
Vorschriften:
BtMG § 31 Nr. 1 | |
StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 | |
StGB § 49 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 2002, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Dezember 2001 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 22 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - davon in 21 Fällen in nicht geringer Menge - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die allein gegen den Strafausspruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte vermittelte im August 1998 einem Freund, der ihm Hilfe bei der Gründung einer Handelsvertretung in der Möbelbranche versprochen hatte, aus Dankbarkeit den Kontakt zu Berliner Kokainhändlern und begleitete ihn bei den ersten beiden Einkaufsfahrten, 10 und 100 Gramm Kokain betreffend. Von September 1998 bis Juni 1999 erwarb der Angeklagte mit diesem gemeinsam oder als sein Vertreter neun Mal ca. 50 Gramm und elf Mal 100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 20 % und transportierte es nach Dresden, wo es über ein bereits bestehendes Vertriebssystem des Mittäters weiter verkauft wurde. Als Belohnung erhielt der Angeklagte monatlich 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf auf eigene Rechnung. Dadurch erzielte er insgesamt 4000 DM. Außerdem wurde ihm ein PKW zur Verfügung gestellt.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002, 137).
Fehler der genannten Art liegen hier nicht vor. Solche zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Einzelbeanstandungen nicht auf. Auch sind keine durchgreifenden Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten gegeben (§ 301 StPO).
Zwar hat sich der Angeklagte in den Fällen II.3 bis II.22 aktiv an der Verbreitung des Rauschgifts beteiligt, worauf das Landgericht bei der konkreten Strafzumessung nicht mehr eingegangen ist. Dazu war es gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO angesichts der konkreten Tatumstände auch nicht gehalten, weil die Täterschaft des Angeklagten in allen Fällen im wesentlichen durch seine Mitwirkung in einem bereits bestehenden Vertriebssystem charakterisiert war. Im Hinblick auf die gefundenen Einzelstrafen schließt der Senat - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - aus, daß die vom Landgericht nach § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 anstatt Abs. 2 StGB vorgenommene Milderung sich im Ergebnis zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.
Auch die gefundene Gesamtfreiheitsstrafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat einen besonders straffen Zusammenzug auf Grund des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs der Straftaten und der weiteren für den Angeklagten sprechenden Umstände auch im Blick auf das Gesamtgewicht des abgeurteilten Sachverhalts rechtsfehlerfrei für vertretbar gehalten. Der Senat schließt auch aus, daß die Gesamtfreiheitsstrafe noch milder zugemessen worden wäre, wenn sie das Landgericht aus den richtig den Taten zugeordneten 22 und nicht irrtümlich aus 23 Einzelstrafen gebildet hätte (UA S. 20 f.).
Die unterlassene Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist im Blick auf die Höhe der Gesamtstrafe ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2).
Ende der Entscheidung
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