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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: 5 StR 132/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 223 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 132/08

vom 10. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt, und

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:1 angerechnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Keinen Bestand haben jedoch der Schuldspruch wegen in Tateinheit begangener vorsätzlicher Körperverletzung und der Strafausspruch. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: "Hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für Taten nach § 223 Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Körperverletzung war am 6. Juli 1995 beendet (§ 78a Satz 1 StGB). Der Haftbefehl vom 16. November 2001 (Bd. I Bl. 81) konnte damit die Verfolgungsverjährung nicht mehr unterbrechen. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen tateinheitlich mit der sexuellen Nötigung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 StR 235/03 m.w.N.). ... Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung muss die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich ziehen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil es zu Lasten des Angeklagten die Verwirklichung zweier Tatbestände herangezogen hat."

Ende der Entscheidung

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