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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2000
Aktenzeichen: 5 StR 135/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 | |
StGB § 57 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Dezember 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei dem Angeklagten R nach den getroffenen Feststellungen mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht gerechtfertigt. Die problematische, bei dem Angeklagten Ri indes noch tragfähige Begründung des Tatrichters für die Ablehnung des § 64 StGB wird Anlaß für besondere Beachtung bei einem möglichen Antrag gemäß § 57 Abs. 2 StGB geben (vgl. § 67 Abs. 5 StGB).
Ende der Entscheidung
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