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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2000
Aktenzeichen: 5 StR 135/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
StGB § 57 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 135/00

vom

19. April 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Dezember 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei dem Angeklagten R nach den getroffenen Feststellungen mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht gerechtfertigt. Die problematische, bei dem Angeklagten Ri indes noch tragfähige Begründung des Tatrichters für die Ablehnung des § 64 StGB wird Anlaß für besondere Beachtung bei einem möglichen Antrag gemäß § 57 Abs. 2 StGB geben (vgl. § 67 Abs. 5 StGB).

Ende der Entscheidung

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