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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 5 StR 135/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2002 gewährt. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember 2002 wird für gegenstandslos erklärt.
2. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe wegen fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen verurteilt worden ist. Insoweit fallen der Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es die nunmehr entfallenen Einzelstrafen außer Betracht gelassen hätte.
Ende der Entscheidung
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