Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 5 StR 136/04 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 StR 290/05 alt: (5 StR 136/04)

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 11. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. März 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht, das nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat (BGH NJW 2004, 2603) nur noch über die Gesamtstrafen befinden musste, hat - bei identischen Einzelstrafen für beide Angeklagte - den Angeklagten S zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Mitangeklagten T - bei Strafaussetzung zur Bewährung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten S hat Erfolg.

Die nunmehr festgesetzte Gesamtstrafe hätte angesichts des Umstands einer besonderen Begründung bedurft, dass durch das vorherige Senatsurteil ein wesentlicher Teil der Vorwürfe durch einen Teilfreispruch in Wegfall geraten ist. Der Teilfreispruch betraf insbesondere auch die damalige Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe, die das Landgericht im ersten Urteil durch einen nicht zu beanstandenden straffen Zusammenzug der Einzelstrafen auf vier Jahre Gesamtfreiheitsstrafe erhöht hatte. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, welche strafschärfenden Gesichtspunkte die nunmehr deutliche Erhöhung der jetzigen Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe rechtfertigen könnten. Bei der neu vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung wird dem Umstand Gewicht zukommen müssen, dass der Angeklagte S in einem Umfang Untersuchungshaft verbüßt hat, der sich im Blick auf die nunmehr - nach der beträchtlichen Reduzierung des Schuldumfangs infolge des Teilfreispruchs - festzusetzende Freiheitsstrafe als unangemessen lang darstellt.

Ende der Entscheidung

Zurück