Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 5 StR 136/04
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
5 StR 290/05 alt: (5 StR 136/04)
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. März 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht, das nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat (BGH NJW 2004, 2603) nur noch über die Gesamtstrafen befinden musste, hat - bei identischen Einzelstrafen für beide Angeklagte - den Angeklagten S zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Mitangeklagten T - bei Strafaussetzung zur Bewährung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten S hat Erfolg.
Die nunmehr festgesetzte Gesamtstrafe hätte angesichts des Umstands einer besonderen Begründung bedurft, dass durch das vorherige Senatsurteil ein wesentlicher Teil der Vorwürfe durch einen Teilfreispruch in Wegfall geraten ist. Der Teilfreispruch betraf insbesondere auch die damalige Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe, die das Landgericht im ersten Urteil durch einen nicht zu beanstandenden straffen Zusammenzug der Einzelstrafen auf vier Jahre Gesamtfreiheitsstrafe erhöht hatte. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, welche strafschärfenden Gesichtspunkte die nunmehr deutliche Erhöhung der jetzigen Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe rechtfertigen könnten. Bei der neu vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung wird dem Umstand Gewicht zukommen müssen, dass der Angeklagte S in einem Umfang Untersuchungshaft verbüßt hat, der sich im Blick auf die nunmehr - nach der beträchtlichen Reduzierung des Schuldumfangs infolge des Teilfreispruchs - festzusetzende Freiheitsstrafe als unangemessen lang darstellt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.