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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 5 StR 137/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 137/02

vom 16. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Die Strafzumessung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer im Hinblick auf Fall 4 (Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung) eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geprüft hat. Dies hätte im vorliegenden Fall aber der Erörterung bedurft (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4, 11). Da die Einsatzstrafe somit keinen Bestand haben kann, war die Aufhebung auf die übrigen Strafen zu erstrecken, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch diese von dem Rechtsfehler beeinflußt sind.

II.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die ungewöhnlich lange Verfahrensverzögerung wird bei der gebotenen Neubestimmung des Strafausspruches erhebliches Gewicht erlangen müssen. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat der Haupttäter bereits im November 1995 ein umfassendes Geständnis abgelegt. Damit standen die Tat, ihr Schuldumfang und die Tatbeteiligten im wesentlichen fest. Hinderungsgründe, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, warum es erst im November 2001 zu einer Aburteilung der Taten des Angeklagten kam, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage wird der neue Tatrichter zu erörtern haben, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und diese gegebenenfalls durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt zu bestimmen haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11). Bei einer dann vorzunehmenden Kompensation wird auch angemessen zu berücksichtigen sein, daß die ungewöhnlich lange Zeit der Ungewißheit sich für den Angeklagten schon deshalb in besonderem Maße belastend auswirkte, weil er als Steuerberater in seiner beruflichen Betätigung durch das schwebende Steuerstrafverfahren existentiell berührt war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).

2. Weiterhin wird die Höhe des festzusetzenden Tagessatzes näher zu belegen sein. Dies setzt neben der Feststellung einer Unterhaltspflicht des Angeklagten gegenüber seinen Kindern auch voraus, daß dargelegt wird, inwieweit der Angeklagte an seine Ehefrau oder an seine geschiedene Ehefrau noch Unterhaltsleistungen zu erbringen hat.

Ende der Entscheidung

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