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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 5 StR 140/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 69
StGB § 69a
StGB § 69 Abs. 2
StPO § 265 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 140/03

vom 8. April 2003

in der Strafsache

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2002 im Maßregelausspruch gegen diesen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S und die Revision des Angeklagten J gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten S , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Der Angeklagte J hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis bei Anordnung einer Sperre von 16 Monaten entzogen. Den Angeklagten J hat das Landgericht wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten S hat mit einer lediglich den Maßregelausspruch betreffenden Verfahrensrüge Erfolg. Im übrigen bleibt seine Revision wie die Revision des Angeklagten J insgesamt ohne Erfolg.

1. Die auf Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten S greift durch. Die Revision beanstandet mit vollständigem Sachvortrag zutreffend, daß gegen diesen Angeklagten eine auf §§ 69, 69a StGB gestützte Maßregel ausgesprochen worden ist, ohne daß zuvor in der Anklage, im Eröffnungsbeschluß oder - wie in § 265 Abs. 2 StPO vorgeschrieben - in der Hauptverhandlung auf diese rechtliche Möglichkeit hingewiesen worden ist. Zumal da auch sonst nichts dafür ersichtlich ist, daß die Möglichkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis vor Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung erörtert worden wäre, und auch kein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB für die Anordnung der Maßregel vorliegt, läßt sich die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung des Angeklagten S zum Maßregelausspruch und damit ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß auch ohne spezifischen Vortrag der Revision zum Verteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers nach Hinweiserteilung nicht ausschließen. Die somit begründete Verfahrensrüge zieht freilich lediglich die Aufhebung des Maßregelausspruchs nach sich.

2. Jenseits davon bleiben beide Revisionen ohne Erfolg. Die Prüfung auf die von beiden Angeklagten allgemein erhobenen Sachrügen hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die vom Angeklagten J erhobene Verfahrensrüge scheitert schon deshalb an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer weder die Vernehmungsniederschrift, deren Nichtverlesung er beanstandet, noch den hierzu angeblich gestellten - indes nicht protokollierten - Beweisantrag vollständig mitteilt. Die dem Beschwerdeführer in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilte - zudem ersichtlich überflüssige - Protokollberichtigung ändert an der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Beschwerdeführer nach vorheriger Fertigstellung des Protokolls (§ 273 Abs. 4 StPO) nichts (vgl. BGH NStZ 1984, 89; Blaese/Wielop, Die Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 3. Aufl. Rdn. 178a und b).

Ende der Entscheidung

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