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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 5 StR 140/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 27. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen. Die allein erhobene, unzulässig ausgeführte Verfahrensrüge wäre zudem in der Sache aus den Gründen von BGHSt 49, 84, 87 und BGHR StPO vor § 1 faires Verhalten/Vereinbarung 14 aussichtslos.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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