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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 5 StR 142/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 176a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. November 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die - fassungsfehlerhaft aufgenommene - Vorschrift § 176a Abs. 2 StGB.
Ende der Entscheidung
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