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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 5 StR 142/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 176a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 142/03

vom 26. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. November 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die - fassungsfehlerhaft aufgenommene - Vorschrift § 176a Abs. 2 StGB.

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