Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 5 StR 144/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Demgemäß wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. November 2008 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für die Tat gemäß Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten zur Folge. Die für die Tat gemäß Fall 2 der Urteilsgründe ausgeurteilte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Die Erfüllung des Tatbestandes im Fall 2 und die Verneinung eines minder schweren Falles stünden auch dann nicht in Frage, wenn zugunsten des Angeklagten unterstellt wird, dass dieser auch bei der Bedrohung des Opfers im Fall 1 kein Messer eingesetzt hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.