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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 147/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 33a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 147/03

vom 9. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Verurteilten auf Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs werden zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluß vom 17. Juni 2003 die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat dabei die Schriftsätze der Verteidiger vom 3. und 4. April 2003 berücksichtigt. Für ein Verfahren nach § 33a StPO besteht danach kein Raum.

Schließlich ist zu bemerken, daß der Senat in seinen nach § 349 Abs. 2 StPO gefaßten Beschlüssen das Vorliegen einer Gegenerklärung des Beschwerdeführers (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) regelmäßig nur dann ausdrücklich bestätigt, wenn die Gegenerklärung erst kurz vor der Senatsentscheidung abgegeben worden ist, so daß der Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel an der Berücksichtigung seiner Gegenerklärung hegen könnte.

Ende der Entscheidung

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