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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 5 StR 147/07
Rechtsgebiete: StPO, BerufsO
Vorschriften:
StPO § 356a | |
BerufsO § 14 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Die den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 betreffenden Anträge der Verurteilten nach § 356a StPO werden auf deren Kosten verworfen.
Gründe:
Die Verurteilten machen geltend, ihnen sei im Revisionsverfahren das rechtliche Gehör insoweit nicht gewährt worden, als die sie jeweils betreffende Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mit dienstlichen Erklärungen zu der von ihnen übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge (aus § 338 Nr. 6 StPO wegen eines fehlerhaften Aushangs am Sitzungssaal) ihren Verteidigern nicht zugestellt worden sei. Aufgrund einer Verwechslung beim Versenden der Schriftstücke ist dem Verteidiger des Verurteilten H. die den Verurteilten B. betreffende - wenn auch inhaltlich übereinstimmende - Gegenerklärung förmlich zugestellt worden und umgekehrt. Für die Verteidiger hätte dann kein Anlass bestehen können, darauf zu reagieren, weil die Staatsanwaltschaft bezüglich der betroffenen Angeklagten gerade keine Gegenerklärung abgegeben hätte. Erst nach Verwerfung der Revisionen durch den Senat sei die Verwechslung der Gegenerklärungen in einem Telefonat zwischen den Verteidigern erkannt worden.
Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob nach den dargelegten Umständen der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem geltend gemachten Gehörsverstoß überhaupt glaubhaft gemacht ist (§ 356a Satz 3 StPO). Der Glaubhaftigkeit der anwaltlichen Erklärungen hinsichtlich der Kenntniserlangung von der Verwechslung der Gegenerklärungen - nach Zugang des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts, in dem auf die Gegenerklärung und ihre Anlagen Bezug genommen worden ist - könnte entgegenstehen, dass die Verteidiger die Gegenerklärungen - als für ihren jeweiligen Mandanten bestimmt - zunächst sogar akzeptiert haben, weil sie es entgegen ihrer Pflicht, insoweit zu einer ordentlich funktionierenden Justiz beizutragen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. Vor § 137 Rdn. 1 m.w.N.) unterlassen haben, die Staatsanwaltschaft auf die offensichtliche Verwechslung der - im Übrigen ihre jeweils erhobenen Verfahrensrügen voll erfassenden - Gegenerklärung hinzuweisen. Bei einem sonst üblichen Nachweis des Zugangs durch Empfangsbekenntnis waren die Rechtsanwälte gemäß § 14 Satz 2 BerufsO dazu verpflichtet.
In der Sache ist das rechtliche Gehör der Verurteilten indes nicht in einer entscheidungserheblichen Weise verletzt (§ 356a Satz 1 StPO). Bei dem hier von den Revisionen allein liquide vorgetragenen fehlerhaften Aushang am Verhandlungssaal, der dem Vorsitzenden unbekannt geblieben ist, ist es ausgeschlossen, dass der Senat bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 356a Rdn. 3).
Ende der Entscheidung
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