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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 5 StR 148/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 148/04

vom 16. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. September 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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