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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.1999
Aktenzeichen: 5 StR 148/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1999 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. November 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, im Sommer 1996 die Nebenklägerin, seine damals zehnjährige Stiefnichte, die er vorübergehend allein beaufsichtigen sollte, teilweise entkleidet und - mindestens - mit dem Finger an der Scheide des Mädchens manipuliert zu haben. Das kurze Tatgeschehen wurde durch die unerwartete vorzeitige Rückkehr der Eltern und der Ehefrau des Angeklagten von einem Einkauf beendet.
1. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. Die Jugendkammer mußte sich zur Einholung des Gutachtens eines zur Würdigung kindlicher Zeugenaussagen besonders ausgewiesenen Psychiaters oder Psychologen zur Beurteilung der Zeugentüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin als einziger Tatzeugin aufgrund der außergewöhnlichen Schwierigkeiten gedrängt sehen, die sich bei den bisherigen Vernehmungen der kindlichen Zeugin ergeben haben.
Das Mädchen hatte sich zu dem abgeurteilten Tatgeschehen erst nach etwa einem Vierteljahr seiner Mutter offenbart, indes auch dieser gegenüber nur einmal (UA S. 13), und letztlich im Kern nur andeutungsweise (UA S. 14: der Angeklagte habe "es" mit ihr gemacht, und zwar "richtig, nicht nur mit dem Finger"). Die Mutter erstattete dann erst über ein Jahr später Anzeige. Weder bei der polizeilichen noch bei der richterlichen Vernehmung gelang es, die kindliche Zeugin überhaupt zu mündlichen Angaben zum Kerngeschehen der Tat zu veranlassen. Sie schrieb jeweils auf, der Angeklagte habe sie "vergewaltigt". Auch in der Hauptverhandlung war die Zeugin "unfähig", das eigentliche Tatgeschehen "mit eigenen Worten zu schildern". "Um dem Kind weitere unvermeidbare Pein zu ersparen, richtete der Vorsitzende sodann verschiedene Fragen zum Tatkerngeschehen an sie, die sie dann so beantwortete, wie es in den Feststellungen niedergelegt ist, wobei (sie) die Fragen teilweise mit Kopfnicken bejahte bzw. durch Kopfschütteln verneinte" (UA S. 11).
Mit diesen ungewöhnlich kargen Angaben zum Tatgeschehen durfte sich die Jugendkammer nicht zufrieden geben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß neben der Mutter weder weitere Angehörige noch sonstige Kontaktpersonen - etwa Lehrer oder, was besonders nahe gelegen hätte, ein nach den Urteilsfeststellungen verhältnismäßig kurz nach der Tat zu Rate gezogener Kinderpsychiater - vernommen worden waren, um dadurch zu versuchen, die persönlichen Hintergründe des Mädchens näher aufzuklären. Nachdem es bei sämtlichen Vernehmungen im Verfahren nicht gelungen war, nähere Informationen von der Zeugin über den von ihr erlebten eigentlichen Tathergang zu erlangen, mußte es sich aufdrängen, dies mit Hilfe eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen zu versuchen, bei dessen professionellen Erfahrungen und flexibleren Explorationsmöglichkeiten eher zu erwarten war, es könne ihm gelingen, das Mädchen dazu zu veranlassen, sich weiter zu öffnen. Wegen des begrenzten Zugangs zu der Zeugin bei der forensischen Befragung durfte es sich die Jugendkammer ohne Hinzuziehung eines solchen Sachverständigen hier auch nicht zutrauen, die Zeugentüchtigkeit des Mädchens und die Zuverlässigkeit jener Angaben allein aus eigener Sachkunde zu beurteilen.
Angesichts der vorliegenden Besonderheiten, die sich von den typischen Schwierigkeiten bei der Vernehmung sexuell mißbrauchter Kinder noch abheben, müßte auch mit Hilfe eines Sachverständigen versucht werden zu beurteilen, welche Ursachen für die ersichtlich vorliegende große Scheu des Mädchens, sich näher zu offenbaren, in Betracht zu ziehen sind. Nach ihren bisherigen Angaben hatte der Angeklagte, dem sie bis zur Tat vertrauensvoll verbunden war, ihr lediglich unmittelbar nach dem überstürzt beendeten Tatgeschehen für den Fall der Offenbarung angedroht, sie werde "Ärger" bekommen (UA S. 6). Ob allein ein kurz andauerndes, überraschendes und schmerzendes sexuelles Erleben als Grund für die furchtsame Verschlossenheit der Zeugin plausibel ist, mußte mit Hilfe des Sachverständigen näher aufgeklärt werden, der auch zu befragen war, ob weitere Ursachen für die Traumatisierung des Mädchens erkennbar seien oder ob ein anderer, von ihr gänzlich verschwiegener Anlaß naheliege.
2. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß gegen die Darstellung der Beweiswürdigung im Urteil hier auch erhebliche sachlichrechtliche Bedenken bestehen. Es liegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - auf der Hand, daß die ungewöhnliche, der psychischen Belastung der Nebenklägerin ganz besonders Rechnung tragende Vernehmung, insbesondere die gestellten Fragen und Vorhalte betreffend, hier eingehender wiederzugeben und nicht lediglich pauschal darzustellen war. Zudem ist die Annahme von relevanter Aussagekonstanz (UA S. 11) bei der Kargheit der Angaben der Zeugin zum eigentlichen Tatgeschehen schwer nachvollziehbar.
Die Sache bedarf neuer tatrichterlicher Klärung, nach besonders sorgfältiger Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung.
Ende der Entscheidung
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