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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 5 StR 149/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2008 bemerkt der Senat:
Die Beweisantragsrüge (RB S. 16 - 23) ist zulässig. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen aber nicht in Widerspruch zu der Ablehnungsbegründung gesetzt. Bei dem in Frage stehenden rechtsmedizinischen Erklärungswissen handelt es sich offensichtlich nicht um einen Erfahrungssatz (vgl. BGHSt 6, 70; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 337 Rdn. 31), sondern um auf Erfahrung beruhende Einsichten, die nur Wahrscheinlichkeitsbewertungen ermöglichen (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2444, 2445).
Das Landgericht hat indes beweiswürdigend plausibel dargelegt, dass die - wenngleich primär wahrscheinliche - Täterschaft einer Frau für die Schnittverletzungen nicht vorliegt, vielmehr der Angeklagte auch diese Verletzungshandlungen ausgeführt hat.
Die ausufernde Darstellung der einzelnen Beweiserhebungen im Urteil erweist sich auch hier als überflüssig; dies beeinträchtigt die Plausibilität der Beweisführung indes noch nicht.
Ende der Entscheidung
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