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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: 5 StR 150/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 150/01

vom 24. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und einmal in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen worden ist. Mit dem Generalbundesanwalt hat der Senat durchgreifende Bedenken, daß das Landgericht den Begriff des Hanges zu eng ausgelegt hat:

"Ein 'Hang' i. S. von § 64 StGB ist nicht nur - wovon das Landgericht möglicherweise ausgeht (UA S. 30) - eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muß noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 4 und 5 mit jeweils weiteren Nachweisen).

Die Feststellungen des Landgerichts legen nahe, daß bei dem Angeklagten ein Hang in diesem Sinne vorliegt."

Dies hat der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend belegt. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB bei dem therapiewilligen Angeklagten bedarf daher erneuter tatrichterlicher Überprüfung. Mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, daß die Anordnung einer entsprechenden Maßregel zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch führen könnte.

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