Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: 5 StR 153/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 153/01

vom 24. April 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten R und B gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. Dezember 2000 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es kann dahinstehen, ob die getroffenen Feststellungen die Annahme des Landgerichts tragen, die Angeklagten hätten die Tat - auch - in der Absicht begangen, eine andere Straftat zu verdecken. Denn rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagten handelten, um eine andere Straftat zu ermöglichen.



Ende der Entscheidung

Zurück