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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 154/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 404 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Den Verletzten C und S W wird für das Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H beigeordnet (§ 404 Abs. 5 StPO).
2. Die Anträge der Nebenklägerin K W und des Nebenklägers S W auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz werden zurückgewiesen (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m. w. N.).
Ende der Entscheidung
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