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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 154/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 404 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 154/02

vom 6. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Den Verletzten C und S W wird für das Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H beigeordnet (§ 404 Abs. 5 StPO).

2. Die Anträge der Nebenklägerin K W und des Nebenklägers S W auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz werden zurückgewiesen (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m. w. N.).



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