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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 5 StR 156/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung des Beweisantrags war noch nicht rechtsfehlerhaft, da das Landgericht einerseits seine eigene Sachkunde durch die überaus sorgfältige Würdigung der Anknüpfungstatsachen und Erörterung derselben hinreichend belegt hat, andererseits die Strafzumessung durch die erhebliche Gewichtung der affektiven Erregung und der diese bedingenden Umstände selbst für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht zu beanstanden wäre. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzugswürdig gewesen wäre (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 21).
Ende der Entscheidung
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