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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 5 StR 157/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 56 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 157/01

vom

26. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung (Fall 24 der Urteilsgründe) verurteilt wurde.

2. Die verbleibende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird.

3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 24 der Urteilsgründe (Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen von gefälschten Rechnungen) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Der verbleibende Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Teileinstellung zieht die Abänderung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

Die Bildung der Gesamtstrafe ist zudem mängelbehaftet: Die Verurteilung des Angeklagten vom 20. August 1997 entfaltete Zäsurwirkung, weil die dort verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht vollständig vollstreckt war. Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Zäsurwirkung 9 m.w.N.). Insoweit wird der Angeklagte indes durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung an sich nicht beschwert. Bei - im Hinblick auf die Höhe der Einsatzstrafen - jeweils deutlich über ein Jahr zu bemessenden zwei Gesamtfreiheitsstrafen schließt der Senat aus, daß diese in Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden könnten.

Der Senat setzt mit Rücksicht auf die durch die Teileinstellung entfallene Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe - ebenfalls auf Antrag des Generalbundesanwalts - entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die verbleibende Gesamtfreiheitsstrafe um die für den Angeklagten optimal erzielbare Höhe von neun Monaten herab. Er trägt damit - auch im Blick auf das Alter des Angeklagten - der gebotenen effektiven Verfahrensbeschleunigung Rechnung.

Ende der Entscheidung

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