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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 5 StR 157/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1a | |
StPO § 354 Abs. 1b |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 29. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die gegen die Angeklagte verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auch die Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2003 und vom 1. Februar 2005 einbezogen sind; auch die im letztgenannten Urteil und im Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Februar 2007 gebildeten Gesamtgeldstrafen entfallen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nach der nachträglichen Gesamtstrafbildung im Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Februar 2007 kommt eine gesonderte vollständige Vollstreckung einer der hier einbezogenen Strafen, die eine Einbeziehung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB hindern könnte, nicht in Betracht. Um jegliche Schlechterstellung der Angeklagten zu vermeiden, die durch die Geldstrafeneinbeziehung infolge der Anrechnung des vollstreckten Teils nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB hier begünstigt wird, bezieht der Senat, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, die Einzelgeldstrafen aus den beiden anderen von dem genannten Beschluss nach § 460 StPO betroffenen Urteilen in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe mit ein (§ 354 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b Satz 3 StPO).
Ende der Entscheidung
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