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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: 5 StR 158/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 263 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. August 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht im vorliegenden Fall eine durch aktives Tun begangene Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB darin gesehen, daß der Angeklagte jeweils gegenüber den Sozialversicherungsträgern Personen als Arbeitnehmer mit Minimallöhnen gemeldet hat, die tatsächlich bei den "Kolonnenschiebern" beschäftigt waren. Auch wenn der Angeklagte selbst nicht Arbeitgeber dieser angemeldeten Personen war, hat er einen für ihn fremdnützigen Betrug im Zusammenwirken mit den unmittelbar begünstigten "Kolonnenschiebern" als den eigentlichen Arbeitgebern begangen, weil diese infolge der Täuschung von Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger verschont geblieben sind und gerade dies auch beabsichtigt war.
Die Schätzung eines Lohnanteils von 45 % aus den Rechnungen der Serviceunternehmen ist angesichts der arbeitsintensiven Tätigkeit der "Kolonnenschieber" offensichtlich so günstig für den Angeklagten, daß der Senat hier trotz fehlender näherer Erläuterung ausschließen kann, daß vom Landgericht ein zu großer Schuldumfang angenommen worden wäre.
Ende der Entscheidung
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