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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 5 StR 159/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 159/08

vom 6. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagte hat die Frage der Anwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

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