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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.1999
Aktenzeichen: 5 StR 159/99
Rechtsgebiete: StPO, AO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
AO § 393 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Juni 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 30. September 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall II. C. 3 der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung nicht auf die tateinheitlich damit begangene Urkundenfälschung erstreckt hat, bestehen gegen die dafür herangezogene Rechtsprechung des BayObLG zum Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO (vgl. wistra 1996, 353; 1998, 117; 1998, 197) erhebliche rechtliche Bedenken (vgl. Joecks, wistra 1998, 86 m.w.N.). Indes wird der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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