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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: 5 StR 164/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat schließt aus, daß die vom Landgericht aus Madenbefall und Fäulnisspuren für das Ergebnis der DNA-Analyse gezogene Schlußfolgerung die Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.
Ende der Entscheidung
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