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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 165/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 33a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Senates vom 22. Juni 2000 wird aufrechterhalten.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluß vom 22. Juni 2000 über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2000 in der Weise entschieden, daß er das Rechtsmittel im wesentlichen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und lediglich den Ausspruch des Berufsverbots nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben hat.
Ein Schriftsatz des Verteidigers vom 27. März 2000, worin die Sachrüge ergänzend begründet wurde, ist fehlgelaufen und hat deshalb weder dem Generalbundesanwalt bei seiner Antragsstellung am 13. April 2000 noch dem Senat bei seiner Beschlußfassung am 22. Juni 2000 vorgelegen. Entsprechend § 33a StPO ist das Verfahren gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO insoweit nachgeholt worden, als es die Berücksichtigung des genannten Schriftsatzes betrifft. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juli 2000 gibt der genannte Schriftsatz dem Senat keinen Anlaß, seinen genannten Beschluß zu ändern.
Ende der Entscheidung
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