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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.2000
Aktenzeichen: 5 StR 165/00
(1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 70 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten S L und St L wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Aussprüchen des Berufsverbots gegen beide Angeklagte aufgehoben; diese Maßregelanordnungen entfallen.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Betruges in 21 Fällen verurteilt, und zwar den Angeklagten S L zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und die Angeklagte St L zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Es hat beiden Angeklagten zudem gemäß § 70 StGB verboten, "selbständig oder unselbständig, für eigene oder fremde Rechnung, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Kredit-, Finanzierungs- und Kapitalanlagegeschäften auszuüben oder für solche Geschäfte zu werben, und zwar dem Angeklagten S L für die Dauer von fünf Jahren und der Angeklagten St L für die Dauer von drei Jahren". Die Revisionen der beiden Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit die Rechtsmittel sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten. Jedoch haben die Revisionen - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - mit der Sachrüge Erfolg hinsichtlich der jeweiligen Maßregelanordnung.
Die Anordnung des Berufsverbots kann bei keinem der beiden Angeklagten Bestand haben. Die Verhängung einer Maßregel nach § 70 StGB setzt voraus, daß der Täter die Tat unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, mithin bei Begehung der Tat den Beruf oder das Gewerbe tatsächlich ausgeübt hat. Es genügt insbesondere nicht, daß die Tat vom Angeklagten nur im Rahmen einer vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetätigkeit begangen worden ist (BGHSt 22, 144, 146; BGHR StGB § 70 Abs. 1 - Pflichtverletzung 4; BGH wistra 1999, 222). So liegt es nach den Feststellungen hier: Die Angeklagten haben lediglich vorgetäuscht, Kredite zu vermitteln. Stattfinden sollte eine Kreditvermittlung in keinem einzigen Fall.
Ende der Entscheidung
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