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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 5 StR 166/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 64 | |
StPO § 300 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist. Das nach Auslegung ( § 300 StPO) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte im Zeitraum zwischen Juni 2007 und dem 4. Juni 2008 seine Lebensgefährtin in sechs Fällen in massiver Weise. So schlug er ihr einen Schlüsselbund gegen die Stirn, trat mit stahlkappenbewehrten Schuhen gegen ihren Oberkörper und in ihren Unterleib, stach ihr mehrmals mit einem Dolch in die Oberschenkel, schlug ein Fahrradschloss gegen ihre Brust, versetzte ihr Schläge und Tritte, riss ihre Ohrringe aus den Ohren und würgte sie mit einem zuvor abmontierten Duschschlauch bis zur Bewusstlosigkeit. Bei jeder der Taten war der Angeklagte erheblich alkoholisiert, bei der letzten Tat wies er eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille auf.
2.
Der Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben, da die Erörterung der Strafrahmenbestimmung und des Vorwegvollzugs der Maßregel durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wenngleich der Strafausspruch für sich nicht übersetzt erscheint.
Das Landgericht hat bei allen Taten zwar eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Alkoholisierung angenommen, eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB jedoch abgelehnt. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Angeklagte seine Neigung zu aggressiven Übergriffen auf andere Personen im alkoholisierten Zustand gekannt habe und der Alkoholkonsum für ihn "beherrschbar" gewesen sei. Demgegenüber hat es - insoweit den Ausführungen des Sachverständigen folgend - einen Hang des Angeklagten zum Konsum von Alkohol im Übermaß im Sinne des § 64 StGB angenommen und entgegen § 67 Abs. 2 StGB gemäß § 67 Abs. 1 StGB den uneingeschränkten Vorwegvollzug der Maßregel angeordnet, da das festgestellte Abhängigkeitssyndrom von Alkohol der alsbaldigen Behandlung bedürfe. Dies steht in einem - von der Strafkammer auch nicht durch weitere Erwägungen aufgelösten - Spannungsverhältnis zur Feststellung, der Alkoholkonsum sei für ihn "beherrschbar" gewesen. Es lässt besorgen, dass die Strafkammer einerseits bei der Prüfung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung zu gewähren ist (vgl. hierzu BGHSt 49, 239), und andererseits bei der Anordnung der Vollstreckungsreihenfolge von einem unterschiedlichen Ausmaß der Abhängigkeit des Angeklagten ausgegangen ist.
Der Senat hebt neben dem Strafausspruch die Maßregelanordnung insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht eine umfassende neue Prüfung der Rechtsfolgen zu ermöglichen.
Ende der Entscheidung
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