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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 5 StR 167/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 7. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat nimmt die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch die sachverständig beratene Strafkammer hin. Zwar ist der Ausschluss eines sexuellen Sadismus mit der Wendung, es lägen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, angesichts des Tatbildes und der Vorverurteilungen kaum nachvollziehbar. Auch die Hilfserwägung, eine solche Störung habe jedenfalls keinen Einfluss auf das Tatgeschehen gehabt, da es sich um eine geplante Tat und nicht um einen impulsiven Durchbruch sexueller Phantasien gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Senat kann jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - insbesondere der Schilderung der Lebensumstände des Angeklagten - hinreichend entnehmen, dass der Grad einer möglicherweise vorhandenen Störung der Sexualpräferenz noch nicht das Ausmaß einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 31 und 37).

Auch eine unterhalb dieser Schwelle gelegene Devianz des Angeklagten schließt seine Behandlungsbedürftigkeit nicht aus, dem wird im Rahmen des Vollzugs besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.

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