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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.1999
Aktenzeichen: 5 StR 169/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 4 | |
StPO § 473 Abs. 6 Nr. 1 | |
StPO § 363 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Oktober 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen. Eine Unbilligkeit der vollen Kostenbelastung (§ 473 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 StPO) ist nach dem Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens, das letztlich nur zu einem unerheblichen, zudem unspezifischen (vgl. § 363 StPO) Teilerfolg geführt hat, nicht festzustellen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Ende der Entscheidung
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