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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 5 StR 170/02
Rechtsgebiete: StPO, GVG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 3
GVG § 25
GVG § 24 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 306a
StGB § 306b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 170/02

vom 11. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Helmstedt - Schöffengericht - zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten L wegen Beihilfe zur Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.

Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, daß die Beweiswürdigung des Landgerichts, den Beihilfevorsatz des Beschwerdeführers betreffend, sachlichrechtlicher Prüfung nicht standhält. Sie beruht hinsichtlich der subjektiven Tatvoraussetzungen letztlich nicht auf der erforderlichen ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 und 34; Vermutung 11; jeweils m. w. N.). Namentlich angesichts der Feststellung, daß der Mitangeklagte O den Brand nicht selbst gelegt, sondern hierzu zwei unbekannte Polen veranlaßt hat, vermag die nächtliche Fahrt des Beschwerdeführers in die Nähe des Tatorts zusammen mit den vom Landgericht noch herangezogenen Indizien und Erfahrungswerten allein letztlich nicht mehr zu belegen, als daß der Beschwerdeführer ein "dunkles Geschäft" des Mitangeklagten am Zielort billigend in Kauf nahm. Das reicht als Grundlage für den erforderlichen Gehilfenvorsatz (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6, 9) hier ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht aus.

Sollte der neue Tatrichter - nach § 354 Abs. 3 StPO, § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 GVG das Schöffengericht - eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine genügend konkrete Kenntnis des Beschwerdeführers von der am Zielort der nächtlichen Fahrt vorgesehenen Inbrandsetzung finden, wird er - sofern er wiederum keine Grundlage für eine Strafbarkeit nach §§ 306a, 306b StGB findet - auch nähere Feststellungen im Zusammenhang mit einer Einwilligung des Gebäudeeigentümers (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 306 Rdn. 12) und zum Bewußtsein des Beschwerdeführers von dessen Fehlen zu treffen, insbesondere widrigenfalls auch eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Betrug (s. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB) in Betracht zu ziehen haben.

Ende der Entscheidung

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