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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: 5 StR 172/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 33a | |
StPO § 349 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999
beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten vom 20. Mai 1999 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und vom 21. Mai 1999 auf Nachholung rechtlichen Gehörs werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit unterlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom 21. April 1999 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben. Es handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat (st. Rspr.; BGHSt 17, 94; 23, 102, 103; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb unzulässig.
Ein Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs geboten wäre (§ 33a StPO), liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre. Der Antrag des Generalbundesanwalts wurde den Verteidigern des Angeklagten am 31. März 1999 gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO zugestellt. Nachdem innerhalb der Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Gegenerklärung nicht abgegeben worden war, hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der erst nach Erlaß der Entscheidung vom 21. April 1999 am 3. Mai 1999 eingegangene Schriftsatz des Verteidigers vom 29. April 1999 konnte wegen der Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses nicht mehr berücksichtigt werden (BGH MDR 1966, 728; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 349 Rdn. 17). Für eine Nachholung rechtlichen Gehörs ist damit hier kein Raum.
Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 29. April 1999 nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache führen können.
Ende der Entscheidung
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