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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: 5 StR 176/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB, StGB-DDR


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 265
StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
StGB § 24 Abs. 1 Satz 1
StGB § 223a a.F.
StGB-DDR § 116 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 176/98 vom

28. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Beihilfe zum Totschlag

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1998 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten H , G und Ludwig gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten L mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO): Im Fall J/B/W ist dieser Angeklagte der Beihilfe zum zweifachen Totschlag in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Beschwerdeführer G und H haben die durch ihr Rechtsmittel den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zum vollendeten oder versuchten Totschlag von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, die Angeklagten G und L zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten H zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Die Revisionen der Angeklagten H und G sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Gleiches gilt für die Revision des Angeklagten L mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten geändert wird; dies führt zur Herabsetzung der Einzelstrafe, bleibt jedoch ohne Einfluß auf die Gesamtstrafe.

I. Die Angeklagten wirkten als Generäle am Erlaß von Jahresbefehlen des Verteidigungsministers der DDR mit, welche die Sicherung der innerdeutschen Grenze durch Schußwaffeneinsatz und Minensperren betrafen. In Ausführung der Jahresbefehle geschahen die im einzelnen festgestellten Fälle des Totschlags oder versuchten Totschlags. Das Landgericht hat die durch den Jahresbefehl 101/79 - hieran war nur der Angeklagte L beteiligt - ausgelösten drei Einzelfälle in der rechtlichen Bewertung zu einer Tat zusammengefaßt und den Angeklagten L insoweit wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es handelt sich um zwei Einzelfälle vollendeten Totschlags und um den weiteren Einzelfall, in dem der Flüchtling W durch Splitterminen des Typs SM 70 schwer verletzt wurde, sein Leben letztlich jedoch durch das Eingreifen der Grenzsoldaten gerettet wurde. Zu diesem Einzelfall hat das Landgericht weiterhin festgestellt: Nachdem der Flüchtling lebensgefährlich verletzt von Grenzsoldaten auf dem Boden liegend aufgefunden worden war, wurde er zunächst liegengelassen und erst nach etwa eineinhalb Stunden auf die Ladefläche eines Lkw geworfen und ins Krankenhaus zu lebensrettender ärztlicher Versorgung gebracht. Zum Regelungshintergrund dieser Rettung hat das Landgericht festgestellt: Für den Fall einer minenbedingten Verletzung oder Tötung eines Menschen war dessen Bergung durch speziell gebildete Trupps der Grenzkompanien im einzelnen geregelt (Abschnitt VIII Nr. 164, 170 und 171 der DV 018/0/011 - Minensperren der Grenztruppen -, in Kraft getreten am 1. April 1978). "In das Grenzgebiet durften nur zuvor streng kontrollierte Berechtigte, somit auch keine zivilen Krankenfahrzeuge oder Erste-Hilfe-Personen, sondern nur militäreigene Ärzte und Transportgeräte. Dies führte aufgrund der geringen Dichte solcher Einrichtungen an der Grenze naturgemäß zu erheblichen Verzögerungen, was aber von der Führung in Kauf genommen wurde" (UA S. 142 f.).

II. Im Einzelfall des Flüchtlings W liegt ein dem Angeklagten L zuzurechnender Rücktritt vom Totschlagsversuch vor.

1. Als der Flüchtling nach der Detonation von sechs Splitterminen mit erheblichen, Lebensgefahr begründenden Verletzungen am Boden lag und außerstande war, weiter zu flüchten, war für alle strafrechtlich Beteiligten ein beendeter Totschlagsversuch gegeben, von dem ein Rücktritt nur durch freiwillige Verhinderung der Vollendung der Tat, also durch Rettung des Lebens des Opfers möglich war (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative StGB). Tatsächlich wurde das Leben des Flüchtlings dadurch gerettet, daß die Angehörigen des Grenzregimentes ihn intensiver ärztlich-operativer und erfolgreicher Versorgung zuführten.

2. Diese Rettung ist dem Angeklagten L zuzurechnen. Er hat die Vollendung der Tat, an der mehrere beteiligt waren, auch im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB verhindert. Einer Lösung über eine Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB bei gleichzeitiger weitgreifender Auslegung dieser Vorschrift bedarf es danach nicht.

a) Die für den Jahresbefehl Verantwortlichen sind mittelbare Täter der auf den Jahresbefehl jeweils zurückgehenden vollendeten und versuchten Tötungen, so der Verteidigungsminister der DDR (BGHSt 40, 218, 238) und der Chef der Grenztruppen der DDR (BGH, Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 30. April 1997 - 5 StR 42/97 -). Tatmittler sind die Pioniersoldaten, die in Ausführung letztlich des Jahresbefehls Minensperren errichteten oder instandhielten. Die das Grenzregime betreffende Befehlslage war zugleich dadurch gekennzeichnet, daß sie Bestimmungen zur Bergung und Versorgung Verletzter enthielt.

Die Verhinderung der Tatvollendung erfordert, daß der Täter eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat mitursächlich ist (BGHSt 33, 295, 301). Für die Zurechnung des Rücktritts kommt es - sofern der mittelbare Täter die Tatvollendung nicht durch eigene Rettungsaktivität verhindert - darauf an, ob das Werkzeug nach den Weisungen des mittelbaren Täters zurückgetreten ist, demnach in bewußter Willensvertretung des mittelbaren Täters gehandelt hat (RGSt 39, 37, 41; Vogler in LK 10. Aufl. § 24 Rdn. 147; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 24 Rdn. 106). Ob sich dieser des ursprünglichen Werkzeugs (d.h. des Minenlegers) oder eines anderen Werkzeugs (d.h. eines rettenden Grenzsoldaten) bedient, kann danach - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die hier gegebene Organisationsstruktur - nicht von Bedeutung sein. Da befehlsmäßig angeordnet, bedingte die hier erfolgte Umsetzung der Rücktrittsanordnung in eine Rücktrittshandlung eine bewußte Willensvertretung des Anordnenden.

Im Ergebnis bedeutet dies: Wird im Rahmen einer Tötungsanordnung innerhalb eines organisierten Systems für den Fall der versuchten Tötung eine Anordnung auch dahin erteilt, daß das Opfer eines (beendeten) Tötungsversuchs nach Möglichkeit zu retten ist, so kommt eine demgemäß erfolgte Rettung auch dem Anordnenden unter den Gesichtspunkten des Rücktritts vom Versuch zugute, sofern in seiner Person auch die übrigen Voraussetzungen des § 24 StGB erfüllt sind (im Ergebnis für einen vergleichbaren Fall ebenso Kammergericht, Beschluß vom 23. April 1997 - 3 AR 66/96 - 5 Ws 223/97 -). Letzteres wird regelmäßig bei Fällen der vorliegenden Art gegeben sein.

b) Nichts anderes gilt für den Angeklagten L, der lediglich wegen Beihilfe zur Haupttat schuldig gesprochen ist. Für einen strafbefreienden Rücktritt reicht es aus, daß ein Tatbeteiligter mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (BGH NStZ 1989, 317, 318; Vogler aaO Rdn. 158 und 170). Andernfalls könnte bei einem wirksamen Rücktritt des Haupttäters, der bereits zur Erfolgsverhinderung führt, der ebenfalls rücktrittswillige Gehilfe überhaupt nicht zurücktreten (Vogler aaO Rdn. 170). Ihm kommt - nicht anders als dem schuldhaft handelnden Tatmittler (noch offengelassen in BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 7) - ein Rücktritt der genannten Art zugute. Erforderlich ist freilich stets die Übereinstimmung der Willensrichtung (Vogler aaO m.w.N.), von der bei Einordnung in ein Befehlssystem indes regelmäßig auszugehen ist.

c) Es mag naheliegen, im Hinblick auf die Modalitäten der Rettung, die - wie insbesondere die erhebliche Verzögerung - zumindest teilweise im System angelegt waren (vgl. BGHSt 39, 1, 12; 40, 218, 222, 227, 228), bei wertender Betrachtung einen Rücktritt der Beteiligten vom Totschlagsversuch zu bezweifeln. Indes kann das Fehlen eines Rücktrittswillens nicht festgestellt werden. Das Gesetz erschöpft sich seinem Wortsinn nach in der Forderung, ein bestimmtes äußerliches Verhalten zu erbringen (vgl. BGHSt 39, 221, 231 für den unbeendeten Versuch); es ist ohne Bedeutung, ob der Rücktrittswillige etwa noch mehr hätte tun können, sofern nur die ergriffenen Maßnahmen den tatbestandsmäßigen Erfolg verhindert haben (BGH StV 1981, 396, 397).

III. Bei dem hier vorliegenden Rücktritt vom Totschlagsversuch kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung in Betracht. Bei Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld der verbliebenen Körperverletzung ist auf den für diesen Tatbestand maßgeblichen Verletzungsvorsatz abzustellen und nicht auf den weitergehenden Tötungsvorsatz (BGHSt 41, 10, 14/15). Allerdings muß der Einsatz von Splitterminen der verwendeten Art zur bloßen Durchsetzung des Verbots, die innerdeutsche Grenze ohne besondere Erlaubnis zu überschreiten, auch bei bloßem Verletzungsvorsatz als rechtswidrig qualifiziert werden: Dem richtig ausgelegten Recht der DDR (hierzu BGHSt 39, 1, 26, 29; 40, 241; 41, 101) kann ein Rechtfertigungsgrund nicht entnommen werden. Die genannten Senatsentscheidungen betreffen indes nur Fälle, bei denen Tötungsvorsatz vorlag; ob bei bloßem Verletzungsvorsatz in Fällen des Schußwaffeneinsatzes anders zu entscheiden wäre, läßt der Senat nach wie vor offen. Jedenfalls beim Einsatz von Splitterminen kommt bei der gebotenen Auslegung des Rechts der DDR - bei der zu berücksichtigen ist, daß Rechtfertigungsgründe auch von Organen der DDR nach völkerrechtlichen Grundsätzen menschenrechtskonform auszulegen waren - ein Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht. Der regelmäßig verheerend wirkende unkontrollierbare Einsatz von blinden Tötungsautomaten ist von vornherein eklatant menschenrechtswidrig (BGHSt 40, 218, 232). Wegen der Offensichtlichkeit dieser Rechtswidrigkeit scheidet ein Schuldausschluß auch bei Handeln auf Befehl aus (vgl. zum gefährlichen Schußwaffeneinsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz gegen unbewaffnete zivile Flüchtlinge BGHSt 42, 356, 362 m.w.N.).

Die getroffenen Feststellungen belegen im Einzelfall des Flüchtlings W das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB a.F. als auch gegenüber § 116 Abs. 2 StGB-DDR milderes Gesetz).

Dies bedingt vorliegend lediglich eine Schuldspruchänderung, der § 265 StPO mangels anderer Verteidigungsmöglichkeit nicht entgegensteht, und die Folge, daß der für den Fall J/B/W gebildete Einzelstrafausspruch nicht bestehen bleiben kann. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die neu zu bildende Einzelfreiheitsstrafe auf ein Jahr und sechs Monate selbst fest. Dies entspricht dem Strafmaß, welches das Landgericht für jeden Fall der Beihilfe zum vollendeten Totschlag rechtsfehlerfrei mindestens festgesetzt hat.

Der Senat schließt eine Auswirkung des geänderten Einzelstrafausspruchs, dessen Tenorierung es nicht bedarf, auf den Gesamtstrafausspruch aus; dieser kann bestehen bleiben.



Ende der Entscheidung

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