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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2006
Aktenzeichen: 5 StR 177/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1a Satz 1
BtMG § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 177/06

vom 22. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 3. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft, weil das Landgericht den Umstand, dass das Rauschgift infolge der polizeilichen Observation sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unerörtert gelassen hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Dieser Rechtsfehler erfordert indes hier nicht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser Prüfung, da die Festsetzung der Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten trotz dieses Strafzumessungsfehlers bei den erheblichen persönlichen Strafschärfungsgründen angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).



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