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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 5 StR 178/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme des Ausspruchs über eine Schadensersatzpflicht des Angeklagten - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der dieser das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet; insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2001 Bezug genommen.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden Fall auf:
Nach den Ausführungen des vom Landgericht hinzugezogenen Sachverständigen, denen es sich insoweit angeschlossen hat, leidet der Angeklagte an einer fortschreitenden chronischen Alkoholabhängigkeit, die vom Sachverständigen als Alkoholkrankheit bezeichnet wird. Die hier abgeurteilten Straftaten seien durch die Alkoholkrankheit jedenfalls mitverursacht. Der 45 Jahre alte Angeklagte, der von seiner 85jährigen Nachbarin reichlich mit Alkohol versorgt und daher nahezu täglich betrunken war, hatte diese im zeitlichen Abstand von wenigen Tagen in erheblich alkoholisiertem Zustand zum Geschlechtsverkehr gezwungen bzw. dieses versucht, indem er der sich wehrenden Geschädigten ein Kissen auf das Gesicht drückte bis sie Luftnot bekam. Da auch die Lebensgefährtin des Angeklagten angegeben hat, der Angeklagte habe in alkoholisiertem Zustand von ihr die Duldung sexueller Handlungen gegen ihren Willen erzwungen, liegt die Gefahr nahe, daß der Angeklagte aufgrund eines Hanges, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, auch in Zukunft schwerwiegende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen wird.
Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, daß eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg von vornherein fehlt (vgl. BVerfGE 91, 1). Allein aus dem Umstand, daß der Angeklagte Therapieangeboten bislang ausgewichen ist, kann dies nicht geschlossen werden, da der Angeklagte sich nach den Aussagen seines Bewährungshelfers seines Alkoholproblems bewußt ist und sich dessen schämt.
Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 f.). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362).
Da nicht auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf geringere Strafen erkannt hätte (vgl. BGHSt 28, 327, 330), unterliegt der Strafausspruch ebenfalls der Aufhebung.
Ende der Entscheidung
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