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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2001
Aktenzeichen: 5 StR 180/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 180/01

vom

13. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. August 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) in den Schuldsprüchen zu Fall 1 des Urteils dahin abgeändert, daß die Angeklagten insoweit jeweils der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind,

b) in den Einzelstrafaussprüchen zu Fall 1 und in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung (oben 1b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - mittäterschaftliche Mitwirkung an einem von den rechtskräftig verurteilten Rauschgiftgroßhändlern D und T geplanten, später gescheiterten Erwerb von (mindestens) fünf Kilogramm Heroin (mindestens 1,5 kg HHC) in Berlin zur Weiterveräußerung nach Italien - für schuldig befunden und insoweit gegen den Angeklagten De fünf Jahre, gegen den Angeklagten C drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt. In diesem Fall führen die - im übrigen unbegründeten (§ 349 Abs. 2 StPO) - Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung auf Beihilfe und zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs, ferner zur Aufhebung des jeweiligen Gesamtstrafausspruchs; De wurde ferner wegen eines weiteren Betäubungsmittelverbrechens und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu sieben Jahren und sechs Monaten, C ferner wegen Waffenvergehens zu drei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Aufgrund insgesamt tragfähiger Beweiswürdigung hat sich das Landgericht vom Vorliegen einer ungeachtet später ausgebliebener Lieferung hinreichend konkreten Haupttat und auch von einer Mitwirkung der Angeklagten hieran überzeugt.

Zutreffend sieht der Generalbundesanwalt die Einwände der Revisionsbegründung des Angeklagten C insoweit als durchgreifend an, als diesem Angeklagten lediglich die Zusage und Vorbereitung einer möglicherweise weitgehend unselbständig durchzuführenden Kuriertätigkeit tragfähig nachgewiesen ist. Dies veranlaßt zur Durchentscheidung auf Beihilfe, da einerseits tragfähige Feststellungen für eine Mittäterschaft C s nicht zu erwarten sind, sich dieser Angeklagte andererseits gegen den minderen Schuldvorwurf ersichtlich nicht effektiver als bislang hätte verteidigen können.

Für den Angeklagten De kann letztlich nichts anderes gelten; die für diesen vorgetragenen Ausführungen zur Sachrüge in der Erwiderung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts begründen auch für ihn durchgreifende Bedenken gegen die Annahme von Mittäterschaft. Mit seinem Tatbeitrag unterstützte er - nicht anders als C für eine nicht näher festzustellende Entlohnung - T bei den Verhandlungen, er sollte dies auch bei der geplanten Rauschgiftübernahme tun, und er trug zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit C bei. Ein inhaltlicher Einfluß auf die Geschäftsverhandlungen ist nicht festgestellt, lag auch mangels entsprechender Angaben des Großhändlers D eher fern. Daß der Angeklagte De - wie im Fall 2 gegeben - Herrschaftsmacht über das zu liefernde Rauschgift hätte erlangen sollen, konnte das Landgericht ebenfalls nicht annehmen. Die Feststellungen über zeitnahe andere Kontakte zu T im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel - aufgrund derer ihn das Landgericht als "rechte Hand" T s bezeichnet - sind, wie die Revision zutreffend einwendet, nicht derart intensiv, daß sich allein hieraus eine mittäterschaftliche Verstrickung auch in die hier abgeurteilte konkrete Tat belegen ließe.

Schon wegen der zwingenden Strafrahmenverschiebung sieht sich der Senat entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts außerstande, die zugehörige Einzelstrafe bei C aufrechtzuerhalten. Für den höher bestraften De gilt nichts anderes. Insbesondere bei diesem ist die Strafe namentlich angesichts eines letztlich gescheiterten Geschäfts ohne konkrete Gefährdung keineswegs auffallend gering bemessen.

Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafen nach sich. Hingegen können die übrigen Einzelstrafen, die ohne erkennbare Beeinflussung durch die aufgehobenen Einsatzstrafen rechtsfehlerfrei bemessen worden sind, bestehen bleiben, desgleichen bei De der Ausspruch des erweiterten Verfalls. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter wird jeweils die Strafrahmenfindung und die Bemessung der Einzel- und Gesamtstrafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die allenfalls durch widerspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind, und unter Berücksichtigung der abweichenden rechtlichen Würdigung des Senats vorzunehmen haben.

Ende der Entscheidung

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