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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 5 StR 182/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. April 2008 entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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