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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 5 StR 184/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 464 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschuldigten wird die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2005 enthaltene Entscheidung über die Kosten und Auslagen aufgehoben, soweit sie sich auf die medizinische Begutachtung bezieht.
Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Der Senat kann über die sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) nicht entscheiden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die zweite Beauftragung der medizinischen Sachverständigen hätte als "ergänzender Gutachtenauftrag formuliert werden müssen". Das Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die für eine solche Entscheidung maßgebend sein könnten. Unter diesen Umständen hat der Senat das Urteil im Ausspruch über die Kosten und Auslagen betreffend die medizinische Begutachtung aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen (BGHSt 26, 29; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 4).
Ende der Entscheidung
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