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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.1999
Aktenzeichen: 5 StR 184/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 397a Abs. 1 | |
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a | |
StPO § 395 Abs. 2 | |
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 | |
StPO § 397a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Da kein Fall des § 397a Abs. 1 StPO vorliegt (die Nebenklagebefugnis ergibt sich nicht aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 StPO, sondern aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), kommt § 397a Abs. 2 StPO zur Anwendung, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält. Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
Ende der Entscheidung
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