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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2000
Aktenzeichen: 5 StR 185/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
StGB § 211 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 185/00

vom

10. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. September 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die dem Angeklagten W insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I.

Das Landgericht, welches aufgrund einer ansonsten nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß keine weitere Person an dem Gerangel zwischen dem geschädigten Wachmann G und dem Angeklagten beteiligt war, hat den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten auf Einvernahme der Zeugin Wi rechtsfehlerhaft als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Die in das Wissen der Zeugin gestellte Tatsache, wonach der Wachmann, der später auch zu Boden gesackt sei, sich mit zwei Südländern auseinandergesetzt habe, steht im Widerspruch zu der vorgenannten Feststellung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat damit gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, weil es die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsache zur Begründung des Schuldspruchs herangezogen hat (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 - Bedeutungslosigkeit 18, 22). Wäre in das Kampfgeschehen noch eine dritte Person verwickelt gewesen, entfiele die tatsächliche Grundlage für die Schlußfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte als derjenige, der allein mit dem Wachmann gerungen habe, müsse auch derjenige sein, der dem Wachmann die Messerstiche beigebracht habe. Die Erwartung des Tatrichters, daß durch eine Aussage der benannten Zeugin die Beweisbehauptung nicht bestätigt werden und die bisherige Beweislage unverändert bleiben würde, rechtfertigte eine Ablehnung des Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit nicht (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 - Bedeutungslosigkeit 23).

II.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß - sollte sich der festgestellte Sachverhalt wiederum bestätigen - auch eine Verurteilung wegen eines versuchten Verdeckungsmordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB zu prüfen sein wird. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe zugestochen, um die Feststellungen seiner Personalien und die Verständigung der Polizei zu verhindern, legt die Annahme der Absicht der Verdeckung einer anderen Straftat nahe, weil der Angeklagte den Wachmann zuvor beleidigt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte.

Ende der Entscheidung

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